DIE 5. KOLONNE
DER ÜBERWACHUNGSSTAAT
DIE ERWEITERTE GEFAHR
DAS FORMULAR
IMSI-CATCHER
DER VERFASSUNGSBRUCH
TROJANER
Der Verfassungsbruch
Artikel 10a. Das
Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.
Ausnahmen von der
Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen
Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.
So
steht es klar und eindeutig im Staatsgrundgesetz und damit in der Verfassung.
Ebenso klar und eindeutig ist: Das neue Sicherheitspolizeigesetz verletzt den
Artikel 10a des Staatsgrundgesetzes. Damit ist das Sicherheitspolizeigesetz
verfassungswidrig.
EMRK und Datenschutzgesetz
Die
Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus mehreren Bestimmungen in verschiedenen
Gesetzen. Zum Art 10a des Staatsgrundgesetzes kommt Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch
auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines
Briefverkehrs. Ein Eingriff ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur dann zulässig, wenn
er gesetzlich vorgesehen ist, dazu ein berechtigtes Ziel (wie nationale
Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, Verteidigung der Ordnung und
Verhinderung von strafbaren Handlungen) verfolgt und außerdem in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen. Darüber hinaus muss
der Eingriff „verhältnismäßig" sein. Diese Voraussetzungen sind möglichst eng
auszulegen.
Zu
Staatsgrundgesetz und EMRK kommt das Datenschutzgesetz:
§ 1 Abs. 1 DSG 2000:
Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und
Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
§
1 Abs. 2 DSG 2000: Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im
lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt,
sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung
überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei
Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in
Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur
zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig
angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der
Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden
Art vorgenommen werden.
Das
Kommunikationsgeheimnis selbst steht nicht in Verfassungsrang, ist aber eine
direkte Folge des Art. 8 EMRK und des Grundrechts auf Datenschutz im
Telekommunikationsbereich.
Dem
Kommunikationsgeheimnis unterliegen gemäß § 93 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz TKG
Inhaltsdaten, Verkehrsdaten und Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis
erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche. Alle
Anbieter (und alle Personen, die an deren Tätigkeit mitwirken) sind zur Wahrung
des Kommunikationsgeheimnisses verpflichtet. Nach § 93 Abs 3 und 4 TKG trifft
dagegen jedermann die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit der
Kommunikation. Auch ist das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder
sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und
Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere
Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer
unzulässig.
Welche Daten darf die Polizei ohne Richter erheben?
§
93 Abs. 3 TKG beschreibt alle gesetzlich geregelten Datenarten:
Stammdaten sind alle
personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder
Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind;
dies sind im wesentlichen:
- Familienname und Vorname
- Wohnadresse
- Teilnehmernummer.
Verkehrsdaten sind Daten, die zum
Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum
Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden. "Zugangsdaten"
sind dabei die Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem
öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung
der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten
Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind.
Inhaltsdaten sind die Inhalte
übertragener Nachrichten.
Standortdaten sind Daten, die in
einem Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen Standort
der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers angeben.
In
der herrschenden Lehre ist unbestritten, dass es sich ausschließlich bei der Erhebung von
Stammdaten um eine sicherheitspolizeiliche Befugnis handelt. Die Polizei darf
nur Stammdaten ohne richterliche Genehmigung erheben.
Ebenso
unbestritten ist, dass Verkehrsdaten und Inhaltsdaten unter richterlichem
Vorbehalt stehen. Kein Polizist darf diese Daten ohne richterliche Anordnung
erheben.
Mit diesem Grundsatz bricht der Innenminister mit dem Sicherheitspolizeigesetz zum ersten Mal - in ganz Europa.
Verfassungsbruch im Internet
Die
Experten der Bundeswirtschaftskammer haben die Grundlagen genau beschrieben. Nach
dem TKG 2003 sind Telefonnummern Stammdaten. Die Bekanntgabe von Name und
Anschrift zu einer Telefonnummer ist eine Stammdatenbeauskunftung, da ein
Stammdatum mit einem anderen Stammdatum zu verknüpfen ist. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht bedenklich, da in der Regel die Telefonnummern auch
in Teilnehmerverzeichnissen wie Telefonbüchern leicht nachzuschlagen sind.
Im
Internet ist das anders: Eine dynamisch zugewiesene IP-Adresse stellt ein mit
dem jeweiligen Verbindungsvorgang im Zusammenhang stehendes, dynamisch
zugeteiltes und mit jedem neuen Verbindungsvorgang neu zu schaffendes Log-Verkehrsdatum
dar, welches die näheren Umstände einer Kommunikation angibt. Eine dynamisch
zugewiesene IP-Adresse ist daher kein bestimmter Teilnehmeranschluss. Sie ist damit
auch kein Stammdatum und nicht mit einer Telefonnummer vergleichbar. Bei
IP-Adressen handelt es sich um (temporäre) technische Merkmale, die zur
Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz dienen und wodurch die
Kommunikation im jeweiligen Zeitpunkt überhaupt erst ermöglicht wird.
Die
Zuordnung im jeweiligen Zeitpunkt erfolgt im Gegensatz zu Telefonnummern
automatisiert durch ein speziell dafür geschaffenes technisches System. Die
Zuordnung einer IP-Adresse kann sich systembedingt jederzeit ohne manuellen
Eingriff (und somit ohne aktive Kenntnis des Providers) ändern.
Um
feststellen zu können, welchem Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt eine
dynamische IP-Adresse zugeordnet war, ist ein besonderer Auswertungsvorgang
erforderlich. Ohne Zugriff auf Verkehrsdaten ist diese Auswertung nicht
möglich.
Wer
also IP-Adressen auswerten will, muss auf Verkehrsdaten zugreifen. Dazu hat
sich der Oberste Gerichtshof bereits klar geäußert. Nach der Rechtssprechung
des OGH (OGH 6.12.1995) erstreckt sich der verfassungsrechtliche Schutz des
Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10a StGG auch auf „Vermittlungsdaten", wie
Verkehrsdaten damals genannt wurden.
In
seinem Erkenntnis vom 26. Juli 2005 stellt der OGH fest, dass die Ermittlung der Identität des
Nutzers einer IP-Adresse keine „Feststellung sei, welcher Teilnehmeranschluss
Ursprung einer Telekommunikation war", da die IP-Adresse bereits der
„Teilnehmeranschluss" im Sinne des § 149a StPO sei.
Zu dieser Entscheidung des OGH führt die
Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung vom 11.10.2006, GZ
K213.000/005-DSK/2006, aus:
Wenn
der OGH in seiner Entscheidung 11 Os 57/05z vom 26. Juli 2005 ausgesprochen
hat, dass die Ermittlung der Identität des Nutzers einer IP-Adresse keine
„Feststellung sei, welcher Teilnehmeranschluss Ursprung einer Telekommunikation war", da die
IP-Adresse bereits der „Teilnehmeranschluss" iSd des § 149a StPO sei, so kann dem für die Frage der
Anwendbarkeit des § 149a StPO angesichts des besonderen Schutzzwecks dieser
Norm zugestimmt werden. Es ist dem OGH auch zu folgen, wenn er ausführt, dass
sich das Auskunftsbegehren an den Access Provider nur auf Stammdaten beziehe,
die weder dem Grundrecht des Art. 10a StGG noch dem Kommunikationsgeheimnis des
§ 93 Abs 1 TKG 2003 unterliegen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen
werden, dass für die Erfüllung des Auskunftsbegehrens durch Ermittlung
der Identität des Inhabers eines Anschlusses bei der Verwendung dynamischer
IP-Adressen keine Verkehrsdaten verarbeitet werden müssen. Vielmehr muss
der Betreiber seine logfiles daraufhin durchsuchen, welchem Anschluss er zu dem
angegebenen Zeitpunkt die angegebene IP-Adresse zugeordnet hatte. Dieses
Durchsuchen bedingt beim Betreiber die Verarbeitung von Verkehrsdaten,
da IP-Adressen Zugangsdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003 und damit Verkehrsdaten im Sinne des § 92 Abs. 3
Z 4 TKG 2003 bzw. des Art. 2 lit b der RL 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation) sind: „Zugangsdaten" sind jene Verkehrsdaten, die
beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim
Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für
eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig
sind (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003). IP-Adressen sind solche
„Zugangsdaten" (so auch Einzinger/Schubert/Schwabl/Wessely/Zykan in Medien
und Recht 2/05, S 116). Dynamische
IP-Adressen sind ausschließlich Verkehrsdaten, statische IP-Adressen sind
hingegen sowohl Verkehrsdaten als auch Stammdaten, und zwar letzteres dann, wenn sie angesichts ihrer dauerhaften Vergabe
in einem Verzeichnis (vergleichbar einer Telefonnummer) mit den Identitätsdaten
eines Teilnehmers verbunden sind.
Damit
ist klar: Wenn die Polizei ohne richterliche Genehmigung IP-Adressen erhebt,
bricht sie die Verfassung.
der 6. Dezember
Am
6. Dezember 2007 brachten die Abgeordneten Parnigoni und Kössl während der
laufenden Plenarsitzung einen Abänderungsantrag zum Sicherheitspolizeigesetz
ein. Um Mitternacht wurde der Antrag mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ
beschlossen.
Der
neue § 53 Abs. 3a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lautet nun:
„(3a) Die
Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 -
TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2
E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskunft zu verlangen über
Namen, Anschrift und
Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
Internetprotokolladresse
(IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung
sowie
Namen und Anschrift
eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen
war,
wenn bestimmte Tatsachen
die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen und sie diese Daten
als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses
nach Z 1 kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem
Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen
Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist
verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen."
Diese
Bestimmung des SPG ist eindeutig verfassungswidrig. Mit ihr wird der Artikel
10a des Staatgrundgesetzes verletzt.
Warum lässt der
Innenminister die Verfassung brechen?
„Auch wenn sich das
Verständnis für ein Verhalten wie jenes des Beschwerdeführers im
gegenständlichen Fall in Grenzen halten muss, ist davon auszugehen, dass das
Vorgehen der Sicherheitsbehörden weder im SPG (Sicherheitspolizeigesetz) noch
im ECG (E-Commerce-Gesetz) eine gesetzliche Deckung finden kann." Zu diesem Schluss ist
die Datenschutzkommission am 3. Oktober 2007 gekommen.
Der
Bescheid betrifft einen Obersteirer, der sich in einem privaten Chatroom
auffällig verhalten hat. Die Polizei hat sich auf eine Anzeige hin beim
Provider die Daten seiner IP-Adresse ohne richterliche Genehmigung besorgt -
und damit Verfassung und Gesetze gebrochen.
Der
Innenminister wusste, dass die Entscheidung der Datenschutzkommission bald
bekannt werden würde. Er musste sich schnell entscheiden: ob er die Gesetze
befolgen wollte - oder ob er sich einen Persilschein durch den Nationalrat
ausstellen ließ.
Der
Innenminister hat den Abänderungsantrag am 6. Dezember 2007 überfallsartig im
Nationalrat einbringen lassen, um illegale Praktiken der Polizei zu
legalisieren. Auf eine Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit hat er dabei
verzichtet. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes wurde einfach
übergangen.
Was jetzt?
Verfassung,
Grundrechte und Rechtsstaat müssen vor dem Innenminister und seiner Partei
geschützt werden. Daher werden Verfassungsklagen vorbereitet.
Entscheidung Datenschutzkommission DOWNLOAD


